Häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Nicht vereinbarte Kosten

Viele Nebenkostenabrechnungen enthalten Kosten, die im Mietvertrag nie vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Vermieter diese Positionen nicht auf den Mieter umlegen.

Grundregel: Mietvertrag ist entscheidend

Der Vermieter darf nur die Betriebskosten umlegen, die im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Steht eine Kostenart nicht im Vertrag, darf sie nicht abgewälzt werden — egal ob die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Sonstige Betriebskosten

Unter „sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) können verschiedene Kosten fallen — aber nur wenn sie im Mietvertrag einzeln und konkret benannt sind:

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung von Rauchmeldern
  • Trinkwasseranalyse

Generell nicht umlagefähige Kosten

Manche Kosten sind grundsätzlich nicht auf den Mieter umlegbar — auch wenn sie im Mietvertrag stehen sollten:

  • Verwaltungskosten (Porto, Bankgebühren)
  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten
  • Rechtsschutzkosten und Anwaltsgebühren

Wann darf der Vermieter nachträglich umlegen?

Grundsätzlich kann der Vermieter Kostenarten nicht einfach nachträglich einführen. Hat er eine Position jahrelang nicht abgerechnet, kann er sie nicht plötzlich hinzufügen. Ausnahme: neue gesetzliche Regelungen, die eine neue Kostenart erforderlich machen.

Konkretes Beispiel

In der Abrechnung erscheint eine Position „Dachrinnenreinigung: 45 €". Im Mietvertrag steht nur, dass Betriebskosten nach § 2 BetrKV umgelegt werden — eine explizite Nennung der Dachrinnenreinigung fehlt. Ergebnis: Diese 45 € musst du nicht zahlen.

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Wir glauben, dass jeder Mieter das Recht hat, nur das zu bezahlen, was tatsächlich korrekt abgerechnet wurde. Nebify macht professionelle Nebenkostenprüfungen für jeden zugänglich – schnell, verständlich und zu einem fairen Preis.

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Damit Mieter nur zahlen, was wirklich stimmt

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Quellen: MieterEngel; Haufe Immobilien; § 2 BetrKV; § 556 BGB