Häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Nicht umlagefähige Nebenkosten

Viele Nebenkostenabrechnungen enthalten Positionen, die der Vermieter rechtlich gar nicht auf den Mieter umlegen darf — unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.

Verwaltungskosten sind nie umlagefähig

Kosten für die Verwaltung des Gebäudes trägt immer der Vermieter. Dazu gehören:

  • Kontoführungsgebühren
  • Porto- und Druckkosten für die Abrechnung
  • Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung
  • Rechtsschutz- und Anwaltskosten

Instandhaltung und Reparaturen

Reparatur- und Instandhaltungskosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Manche Vermieter versuchen Reparaturen als „Wartung" zu deklarieren — das ist unzulässig, wenn es sich tatsächlich um Reparaturen handelt.

Einmalige Kosten

Betriebskosten müssen regelmäßig anfallen. Nicht umlagefähige Einmalkosten:

  • Ungezieferbekämpfung (einmalig)
  • Sonderreinigungen
  • Schadensregulierungskosten
  • Mietausfallversicherung

Fahrstuhl-Vollwartungsvertrag

Wenn der Vermieter einen Vollwartungsvertrag für den Aufzug hat, sind darin oft Reparaturkosten enthalten. Diese dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden — nur die reinen Betriebskosten (Strom, Bedienung, Reinigung).

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Er darf keine überhöhten Preise zahlen oder unnötige Leistungen beauftragen und die Kosten dann auf den Mieter umlegen. Bei auffällig hohen Positionen lohnt sich ein Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes.

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Wir glauben, dass jeder Mieter das Recht hat, nur das zu bezahlen, was tatsächlich korrekt abgerechnet wurde. Nebify macht professionelle Nebenkostenprüfungen für jeden zugänglich – schnell, verständlich und zu einem fairen Preis.

Über uns

Damit Mieter nur zahlen, was wirklich stimmt

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Quellen: MieterEngel; Haufe Immobilien; § 2 BetrKV; Heizkostenverordnung